Allgemeine Geschäftsbedingungen der VMT Düssel Video-Medien-Technik GmbH


§ 1 Allgemeines
  1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der VMT Düssel Video-Medien-Technik GmbH (fortan VMT) mit ihren Kunden. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden selbst bei Kenntnis der VMT nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die VMT stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Das Fehlen eines ausdrücklichen Widerspruches der VMT gilt nicht als Zustimmung.
  3. Nimmt der Kunde Lieferungen oder Leistungen der VMT an, gilt dies als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugängig gemacht werden und sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 2 Angebote

  1. Die Liefer- und Leistungsdarstellung der VMT auf der Homepage, in Werbebroschüren, Verkaufsprospekten, Preislisten, etc. gilt nicht als Vertragsantrag, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsantrages des Kunden.
  2. Die Liefer- und Leistungsdarstellung, insbesondere die Preise, die auf der Homepage, in Werbebroschüren, Verkaufsprospekten, Preislisten, etc. angegeben werden, sind unverbindlich. Es gelten nur diejenigen Daten, die VMT auf Anfrage oder mit der Erklärung der Aufnahme eines Vertragsantrages eines Kunden schriftlich bestätigt.
  3. Der Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung der VMT zustande.

§ 3 Lieferung

  1. Ein Liefertermin bedarf zur wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung der VMT.
  2. Soweit die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse verhindert wird, die VMT trotz der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Lieferfrist im angemessenen Umfang. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Ereignisse bei der VMT oder einem Lieferanten eintreten. Der höheren Gewalt werden behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Unfälle und andere Vorkommnisse, die die Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgestellt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Teillieferung ohne jedes Interesse für ihn ist.
  4. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden.

§ 4 Versand von Waren

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk der VMT (Erfüllungsort). Die VMT entscheidet über die Art und Weise des Transports. Dies gilt nur dann nicht, wenn der VMT vom Kunden eine spezielle Anweisung schriftlich mitgeteilt wurde und VMT sich mit dieser Art und Weise des Transportes schriftlich einverstanden erklärt hat.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht von der VMT mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung zur Versendung bestimmten Personen, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware das Lager verlässt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. VMT haftet ob diesem Gefahrenübergang lediglich noch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Unternehmer über.
  4. Der Unternehmer trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs beim Transport, soweit er die mangelhafte Ware während der Gewährleistungsfrist zurückschickt oder die Ware an einen von VMT benannten Reparaturbetrieb verschickt.

§ 5 Preise und Zahlungen

  1. Die einem Unternehmer angebotenen Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise, d. h. zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, dies ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders vermerkt. Die einem Verbraucher angebotenen Preise sind Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung, jedoch ohne Liefer- und Versandkosten sowie ohne Montage.
  2. Beim Versendungskauf hat der Kunde die Kosten der Verpackung sowie die Versandkosten zu tragen.
  3. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Skontoabzug fällig. Sämtliche vom Kunden zu leistende Zahlungen sind binnen einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Skonto zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Verstreicht die Frist, gerät der Kunde mit der Zahlung ohne weitere Mahnung in Verzug.
  4. Wechsel können nur mit vorheriger Zustimmung der VMT gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Für offene Rechnungsbeträge werden im Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.
  6. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der VMT nur mit Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Montagearbeiten

Für die Montage/Inbetriebnahme und sonstige Werkleistungen gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:

  1. Der Kunde übernimmt auf seine Kosten und/oder stellt rechtzeitig: – alle branchenfremden Nebenarbeiten (z.B. Erd-, Bettungs-, Bau-, Verputz- und Malerarbeiten) – Elektroenergie – Wasser – Beleuchtungen – gegebenenfalls Heizung, – genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Aufbewahrung der Geräte, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge, – den Umständen entsprechende sanitäre Anlagen.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten stellt der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder anlagenähnlicher Art unaufgefordert zur Verfügung.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Montagepersonal die erfolgreiche Inbetriebnahme der Anlage zu bescheinigen. Gleiches gilt für die Arbeitszeiten des Montagepersonals.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Warenlieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der VMT.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt und ermächtigt, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die VMT ab.
  3. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die VMT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt, wird VMT auf Anforderung des Kunden entsprechende Freigabe der überschießenden Sicherungsrechte erklären.

§ 8 Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen und Werkleistungen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Für gebrauchte Sachen sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
  2. Ist ein Kunde gem. § 377 HGB zur Anzeige eines Mangels der Ware verpflichtet, so hat diese Anzeige schriftlich zu erfolgen.
  3. Treten später Mängel auf, muss der Kunde diese unverzüglich schriftlich rügen.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, darf VMT zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen.
  5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Führt der Kunde Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware aus, ist die Haftung der VMT hierfür oder für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
  7. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

  1. VMT haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet VMT nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit VMT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsschäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3. und 4. dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird oder soweit VMT den Mangel arglistig verschwiegen oder Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes 1. erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 3. dieses Absatzes, die Haftung für Unmöglichkeiten nach Nr. 4. dieses Absatzes.
  3. VMT haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entsprechend. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der VMT für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der VMT etwa gesetzten Frist zu leisten – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.
  4. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand gilt Essen. Erfüllungsort ist der Sitz der VMT.
  2. Anwendbar ist allein deutsches Recht.

§ 11 Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

Stand Oktober 2004